Gausatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Bodensee- Heimat- und Trachtenverband e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Rechtssitz des Verbandes ist Ravensburg.
  3. Der Bodensee- Heimat- und Trachtenverband (Bodenseegau) ist Mitglied des Landesverbandes der Heimat- und Trachtenverbände und der Trachtenjugend Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart.

    § 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck und Aufgabe des Bodenseegaus ist die Zusammenfassung aller im Bereich des Bodenseegebiets, sowie aus den angrenzenden Gebieten vorhandenen Heimat- und Trachtenvereinen. Ziel ist es, ihre Interessen wirksam und einheitlich nach außen zu vertreten und die Vereine in ihrer heimat- und volkstumsfördernden Tätigkeit zu unterstützen. Der Bodenseegau übt damit eine kulturelle und gemeinnützige Tätigkeit aus.
  2. Der Bodenseegau ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bodenseegaus dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bodenseegaus.
  3. Ziel ist es, einmal im Jahr ein Trachtentreffen oder einen Heimatabend zu veranstalten. Der Bodenseegau verhält sich parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Geschäftsjahr, Geschäftsordnung

  1. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  2. Der Bodenseegau kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie regelt den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebs.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Bodenseegaus kann jeder Heimat- und Trachtenverein werden, der sich im Sinne dieser Satzung einsetzt.
  2. Über die Aufnahme eines Vereins entscheidet die ordentliche Hauptversammlung. Anträge müssen mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
  3. Bei der Antragstellung hat sich der Verein der Delegiertenversammlung in seiner Heimattracht vorzustellen.
  4. Einzelpersonen können nicht aufgenommen werden.
  5. Die Aufnahme erfolgt in der darauf folgenden Hauptversammlung.
  6. Aufnahmegesuche sind auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung namentlich anzukündigen.
  7. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Geschäftsjahr, in dem die Aufnahme stattgefunden hat. Mit der Aufnahme anerkennt der aufgenommene Verein die Satzung des Bodenseegaus.
  8. Neu gegründete Vereine müssen mindestens ein Jahr bestehen, um den Aufnahmeantrag stellen zu können und eine rechtsgültige Satzung vorweisen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine

  1. Alle Vereine des Bodenseegaus haben gleiches Mitsprache- und Stimmrecht in allen Angelegenheiten, die den Bodenseegau, seine Organisation, seine Ziele und Aufgaben betreffen.
  2. Jeder Verein ist verpflichtet, sich an die Satzung und Geschäftsordnung des Bodenseegaus zu halten und durch seine Vertreter an den Sitzungen der Delegierten- und Hauptversammlung teilzunehmen.
  3. Er verpflichtet sich, die von der Hauptversammlung festgesetzten finanziellen Beiträge jeweils zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
  4. Jeder Verein hat Anspruch auf Hilfe und Unterstützung durch den Bodenseegau.
  5. Das Eigenleben und die Selbständigkeit eines jeden Vereins werden seitens des Bodenseegaus voll gewährleistet.
  6. Jeder Verein verpflichtet sich, an den Veranstaltungen des Bodenseegaus teilzunehmen.
  7. Grundlage für alle Trachtenträger bei öffentlichen Auftritten ist die jeweils gültige Trachtenrichtlinie des Landesverbandes.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Vereins endet durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorsitzenden. Er wird mit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.
  3. Ein Verein kann ausgeschlossen werden, sofern schwerwiegende Gründe vorliegen.
  4. Die Absicht, einen Mitgliedsverein auszuschließen, ist auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung anzukündigen.
  5. Ausgetretene und ausgeschlossene Vereine verlieren mit ihrem Austritt bzw. Ausschluss alle Rechte nach § 5 an den Bodenseegau. Ferner besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen oder am Eigentum des Bodenseegaus.

§ 7 Organe des Bodenseegaus

  1. Organe sind:
    • Vorstand
    • Ausschuss
    • Delegiertenversammlung
    • Hauptversammlung
  2. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, den Stellvertretern, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie sind einzelhandlungsberechtigt und vertreten den Bodenseegau gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand bearbeitet alle Angelegenheiten des Bodenseegaus, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung und der Delegiertenversammlung gebunden.
  5. Der 1. Vorsitzende hat die Aufgabe, die Durchführung der Beschlüsse zu überwachen, den Vorstand zu Sitzungen einzuberufen, Sitzungen des Ausschusses, der Delegiertenversammlung sowie der Hauptversammlung anzusetzen und auszuschreiben, in ihnen den Vorsitz zu führen und die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung, Rechnungsführung und Protokollführung zu beaufsichtigen.
  6. Die Stellvertreter vertreten den 1. Vorsitzenden in dessen Abwesenheit und unterstützen ihn in seinem Aufgabenbereich.
  7. Der Kassier tätigt die Geldgeschäfte des Bodenseegaus und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
  8. Der Schriftführer fertigt die Protokolle über die Hauptversammlungen, sowie über die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Delegiertenversammlung an. Er führt den anfallenden Schriftverkehr.

§ 9 Ausschuss

  1. Die Hauptversammlung wählt den Ausschuss auf die Dauer von 2 Jahren.
  2. Er setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern, sowie den folgenden gewählten Funktionsträgern oder deren Vertreter zusammen:
    • Vorplattler
    • Tanzleiter
    • Beauftragter für historische Trachten
    • Beauftragter für Gebirgstrachten
    • Zuschussbearbeiter
    • Jugendvertreter
  3. Der Ausschuss wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  4. Der Ausschuss plant die laufenden Aktivitäten des Bodenseegaus. 5. Für besondere Anlässe oder in Teilbereichen können Arbeitskreise gebildet werden.

§ 10 Delegiertenversammlung

  1. Alle Vereinsvorsitzenden oder deren Vertreter und der Ausschuss gehören der Delegiertenversammlung an.
  2. Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen oder wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine die Einberufung verlangt. Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung hat zwei Wochen zuvor schriftlich, oder bei Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung per E-Mail, zu ergehen.

§ 11 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Bodenseegaus. Sie ist durch den 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat mindestens zwei Wochen zuvor, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich, oder bei Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung per E-Mail, zu erfolgen.
  3. Die Hauptversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Bodenseegaus. Sie hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
    • Entgegennahme und Genehmigung sämtlicher Berichte der Vorstands- und Ausschussmitglieder Entlastung der Vorstands- und Ausschussmitglieder
    • Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder
    • Festsetzung der finanziellen Beiträge an den Bodenseegau
    • Vergabe von Gaufesten (Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.)
    • Allgemeine Beschlussfassungen
    • Satzungsänderungen
    • Beschluss oder Änderung einer Geschäftsordnung
    • Aufnahme und Ausschluss von Vereinen
    • Auflösung des Bodenseegaus
  4. Alle Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen einer Beurkundung, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Satzungsänderungen und Veränderungen in der Person der gesetzlichen Vertreter sind unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen.
  6. Der Antrag auf Entlastung der Vorstands- und Ausschussmitglieder muss von einer neutralen Person an die Hauptversammlung gestellt werden. Diese wird durch Zuruf aus der Versammlung heraus bestimmt.

§ 12 Außerordentliche Versammlung

  1. Der 1. Vorsitzende kann eine Außerordentliche Versammlung einberufen, wenn zwingende Gründe vorhanden sind.
  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine und unter Angabe der Gründe muss eine Außerordentliche Versammlung einberufen werden.
  3. Für die Außerordentliche Versammlung gelten die Regeln der Hauptversammlung.

§ 13 Trachtenjugend

  1. Der Bodenseegau hat eine eigenständige, angeschlossene Trachtenjugend.
  2. Die Trachtenjugend ist im Sinne der Jugendpflege tätig.
  3. Alle Mitglieder der Mitgliedsvereine gehören bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Trachtenjugend an.
  4. Die Trachtenjugend hat eine Jugendordnung und eine eigene Kasse. Diese ist Bestandteil der Bodenseegaukasse und wird von den Revisoren geprüft.
  5. Der Jugendvertreter vertritt die Interessen der Trachtenjugend. Er wird von der Jugend-Delegiertenversammlung gewählt.
  6. Der gewählte Jugendvertreter muss als Ausschussmitglied des Bodenseegaus durch die Hauptversammlung in seinem Amt bestätigt werden.

§ 14 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen

  1. Beschlussfähigkeit
    1. Vorstand:
      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    2. Ausschuss:
      Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Ausschussmitglieder anwesend sind.
    3. Delegiertenversammlung:
      Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter der Mitgliedsvereine anwesend ist.
    4. Hauptversammlung:
      Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Ausschussmitglieder und mindestens die Hälfte der Mitgliedsvereine mit jeweils mindestens einem Delegierten anwesend sind.
  2. Abstimmungen Abstimmungen können offen durch Handzeichen erfolgen. Bei Antrag eines Stimmberechtigten auf Durchführung einer geheimen Abstimmung muss über diesen Antrag abgestimmt werden. Bei einfacher Stimmenmehrheit für diesen Antrag muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
    1. Vorstand: Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Ausschuss: Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    3. Delegiertenversammlung:
      1. Stimmberechtigt sind die Ausschussmitglieder und der jeweilige 1. Vorsitzende der Mitgliedsvereine oder dessen Vertreter.
      2. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
      3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
      4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    4. Hauptversammlung:
      1. Stimmberechtigt sind die Ausschussmitglieder und jeweils drei Vertreter der anwesenden Mitgliedsvereine.
      2. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
      3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst
  3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Zu § 6 gilt: Für den Ausschluss eines Vereines ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  5. Wahlen:
    1. Wahlen müssen grundsätzlich geheim durchgeführt werden. Nur wenn auf Befragen alle Stimmberechtigten zustimmen, können Wahlen offen durch Handzeichen durchgeführt werden.
    2. Zur Durchführung von Wahlen wird durch die Hauptversammlung ein Wahlausschuss eingesetzt. Er besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Wahlausschuss beendet seine Tätigkeit nach Abschluss aller Wahlhandlungen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben als Stimmberechtigte Wahlrecht. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind wählbar. Wird ein Mitglied des Wahlausschusses gewählt, so ist es bei dieser Auszählung ausgeschlossen.

§ 15 Revisoren

Durch die Hauptversammlung werden zwei Revisoren für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Diese haben einmal im Geschäftsjahr die Kassenführung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. In der Hauptversammlung berichten sie über den Zustand der Kassen, der Kassenführung und der Kassenbücher.

§ 16 Ehrungen

  1. Jede natürliche Person, die sich durch besondere Leistungen und Verdienste für den Bodenseegau hervorgetan hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  2. Art und Weise sowie Umfang der Ehrungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 17 Satzungsänderung

  1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand, vom Ausschuss oder von mindestens fünf Mitgliedsvereinen gestellt werden. Die Anträge haben mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich vorzuliegen.
  2. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung.
  3. Anträge auf Änderung der Satzung sind auf der Tagesordnung der Hauptversammlung anzukündigen.
  4. Beschlossene Änderungen sind unverzüglich dem zuständigen Gericht mitzuteilen.

§ 18 Auflösung des Heimat- und Trachtenverbandes

  1. Die Auflösung des Bodenseegaus ist nur möglich, wenn sie auf der Tagesordnung der Hauptversammlung angekündigt wurde. Die Auflösung des Bodenseegaus bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei mindestens Dreiviertel der Mitgliedsvereine mit jeweils 3 Stimmberechtigten anwesend sein müssen. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine zweite Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung durchzuführen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Dreiviertel-Mehrheit entscheiden kann.
  2. Im Falle einer Auflösung des Bodenseegaus oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Land Baden-Württemberg mit der Auflage, es treuhänderisch zu verwalten.
  3. Sollte innerhalb von 10 Jahren ein neuer Heimat- und Trachtenverband gegründet werden, der die gleichen Ziele auf gemeinnütziger Grundlage verfolgt wie der Vorgänger, so ist diesem das Vermögen auszuhändigen, falls er nach Ansicht des Treuhänders Lebensfähigkeit besitzt. Im anderen Falle soll das Vermögen nach abgelaufener Frist dem Land Baden-Württemberg für heimatpflegerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

§ 19 Richtlinien

Unser Wahlspruch: »Treu dem guten alten Brauch!« Unser Leitspruch: »Sitt und Tracht der Alten wollen wir erhalten.«

§ 20 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Bodenseegaus.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die vorstehende Satzung tritt in Kraft, nachdem sie von der Hauptversammlung beschlossen wurde und in das Vereinsregister eingetragen ist.
  2. Jedem Mitgliedsverein ist ein Exemplar dieser Satzung auszuhändigen. Diese Satzung tritt an Stelle der Satzung vom 29.09.2007.

 

Ravensburg, 06.April.2013

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